Satzung

Dies Satzung des Vereins für Diözesangeschichte von München und Freising e.V. beschlossen am 23. April 1997

§ 1     Name, Sitz und Organe des Vereins 
Der Verein führt den Namen “Verein für Diözesangeschichte von München und Freising e.V.”  Sitz des Vereins ist München.  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 2     Protektor   
Der Verein steht unter dem Protektorat des Erzbischofs von München und Freising. Satzung und gewählter Vorstand bedürfen der Bestätigung durch den Erzbischof. Er ist anzugehen, bevor in etwaigen Streitfällen der Rechtsweg beschritten ist.

§ 3     Zweck und Tätigkeit des Vereins  
1. Zweck des Vereins ist die Erforschung der Geschichte des Erzbistums München und Freising, die Verbreitung geschichtlichen Wissens, die Pflege geschichtlichen Bewußtseins und die Sorge um die Denkmäler der Geschichte im Bereiche des Erzbistums.

2. Der Verein veranstaltet Vorträge und Studienfahrten. Er gibt Veröffentlichungen heraus,     insbesondere die “Beiträge zur altbayerischen Kirchengeschichte – Deutingers Beiträge” und die “Studien zur altbayerischen Kirchengeschichte”. Er unterhält eine Bibliothek. Er kann auch Forschungsarbeiten anregen und unterstützen, wenn sie dem Vereinszweck entsprechen.

§ 4     Gemeinnützigkeit 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke wissenschaftlicher und kirchlicher Art im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Vorstand und Mitglieder leisten ihre Arbeit ehrenamtlich und erhalten keine Zuwendungen oder Entschädigungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um den Ersatz von Auslagen handelt.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

6. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt keine     Rückzahlung aus Mitteln des Vereins an die Mitglieder; das Vereinsvermögen fällt dann vielmehr an die Erzdiözese München und Freising, die es gemäß dem in § 3 genannten Zweck zu verwenden hat.
 
§ 5     Mitgliedschaft 
1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen beitreten, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Die Beitrittserklärung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie bedarf  der schriftlichen Annahme durch den Vorstand.

2. Die Mitglieder leisten den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag.  Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und erhalten die Veröffentlichungen des Vereins unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis.

3. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen; diese sind stimmberechtigt und beitragsfrei.

4. Der Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform. Er ist jeweils nur zum Jahresende unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist möglich.

5. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bleibt ein Mitglied drei Jahre den Beitrag schuldig, so gilt das als Austrittserklärung.

§ 6     Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen, und zwar durch Mitteilung in der “Münchener Katholischen Kirchenzeitung” mit einer Frist von drei Wochen. Diese Frist beginnt an dem Tage, der als Ausgabedatum auf  der Zeitung angegeben ist. Erscheint die “Münchener Katholische Kirchenzeitung” nicht, dann erfolgt die Ladung postalisch an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse; in diesem Falle beginnt die Ladungsfrist am zweiten Werktag nach der Datumsangabe des    Poststempels auf den Einladungsschreiben.

Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen; diese setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis zum siebten Tage vor der Versammlung  Ergänzungsanträge zur  Tagesordnung einbringen, und zwar schriftlich an die Adresse der Geschäftsstelle des Vereins. Der Versammlungsleiter hat dann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Darüber, ob Ergänzungsanträge eingegangen sind, kann sich     jedes Mitglied vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftszeiten durch Einsichtnahme in die Ergänzungsanträge erkundigen.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl und Abwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
c) Entgegennahme und Diskussion des Vorstandsberichtes,
d) Anhörung des Berichtes über die Rechnungslegung, Entlastung des          Schatzmeisters,
e) Festsetzung des Mindestbeitrages,
f) Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
g) Änderung der Satzung,
h) Ausschluß von Mitgliedern,
i) Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten vertreten. Beschlüsse werden mit    einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Regelung vorsehen. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Abstimmungen geheim und schriftlich erfolgen; Stimmübertragung ist nicht möglich.

4. Für eine Satzungsänderung oder für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder und die Bestätigung des Erzbischofs von München und Freising notwendig.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes oder 20 Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

§ 7     Vorstand 
1. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so kann für die Restzeit ein neues gewähltwerden. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Einer der beiden Vorsitzenden muß Priester der Erzdiözese München und Freising sein.

Vorstandsmitglieder können zurücktreten; andernfalls bleiben sie im  Amt, bis eine  Neuwahl stattgefunden hat.

2. Aufgaben des Vorstandes:
a) Die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse der          Mitgliederversammlung,
b) Führung und Verteilung der Geschäfte, soweit sie nicht im  folgenden bestimmten Vorstandsmitgliedern zugeteilt sind,
c) Festlegung des Termins der Mitgliederversammlung und der Tagesordnung
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
e) Beschlußfassung über das Vereinsprogramm und die Veröffentlichungen.

3. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Mitglieder des Vorstandes dürfen bei Beschlüssen, die ihre eigene Person betreffen, nicht mitwirken. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

4. Der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Schriftführer vertreten den Verein nach außen; sie sind, jeder für sich, gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Unbeschadet dieser Vertretung des Vereins nach außen soll der zweite Vorsitzende nur tätig werden, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist, der Schriftführer nur, wenn beide Vorsitzende verhindert sind.

Geschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Kreditaufnahmen und Bürgschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit  eines Vorstandsbeschlusses.

5. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung sind Sache der Vertretungsbefugten in der oben  genannten Reihenfolge.

6. Der Schriftführer protokolliert die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Er legt die Protokolle der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung zur Bestätigung vor.

Der Schatzmeister besorgt die laufenden finanziellen Geschäfte  innerhalb des vom Vorstand gegebenen Rahmens.

7. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Publikationen des Vereins und bestellt deren Schriftleitung. Diese versichert sich jeweils vor Drucklegung des Einvernehmens des Vorstandes.

§ 8     Mitteilungsblatt

Mitteilungsblatt des Vereins ist die “Münchener Katholische Kirchenzeitung”.

§ 9  Die Satzung und alle Satzungsänderungen bedürfen der Bestätigung durch den Erzbischof von München und Freising. Sie treten jeweils mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung ist durch Bestätigung des Protektors und Eintragung im Vereinsregister in Kraft getreten.